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AGB

GESCHÄFTSORDNUNG

für Versteigerungen und Vewertungen

1    Unternehmensgegenstand

1.1    Das Auktionshaus Köck (im folgenden kurz „Auktionshaus“ genannt) führt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 (in der jeweils geltenden Fassung) über die Versteigerung beweglicher Sachen sowie nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung Versteigerungen durch. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben unberührt.

1.2    Versteigert werden:
1.2.1    bewegliche Gegenstände, deren Verkauf gestattet ist und die dem Auktionshaus zur freiwilligen Versteigerung übergeben werden;
1.2.2    Gegenstände, die nach den gesetzlichen Bestimmungen im Wege des Selbsthilfeverkaufes veräußert werden dürfen;
1.2.3    gerichtlich oder administrativ gepfändete Gegenstände;
1.2.4    von Behörden zum Verkauf im Wege der Versteigerung bestimmte Gegenstände;
1.2.5    vom Auktionshaus erworbene bewegliche Gegenstände.

1.3    Die Versteigerung kann kommissionsweise oder im Namen und auf Rechnung des Einbringers erfolgen.

2    Ausweisleistung, Einbringung durch Minderjährige

2.1    Der Einbringer ist zur Ausweisleistung zu verhalten, wenn er Gegenstände zur Versteigerung anbietet, bei denen begründete Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Besitzes oder der Verfügungsberechtigung bestehen. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung ist die Sicherheitsbehörde auf dem schnellsten Wege zu verständigen.
2.2    Von Personen unter 18 Jahren dürfen Gegenstände auch dann nicht zur Versteigerung angenommen werden, wenn sie nur als Boten handeln.
2.3    Von Minderjährigen über 18 Jahren können Gegenstände, die nach Art und Wert aus ihrem eigenen Einkommen erworben sein können, zur Versteigerung angenommen werden.

3    Annahme, Ablehnung und Ausschluss von Gegenständen

3.1    Zur Versteigerung können bewegliche Gegenstände aller Art, mit Ausnahme der in § 4 angeführten Gegenstände, angenommen werden.
3.2    Das Auktionshaus kann die Annahme von Gegenständen zur Versteigerung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
3.3    Bei der Annahme und bei der Versteigerung sind gesetzliche Verbote und Beschränkungen zu beachten, z.B. Vorschriften über den Verkauf von Edelmetallen, Waffen, etc.

4    Von der Annahme zur Versteigerung sind ausgeschlossen:

4.1    Gegenstände, deren Belehnung oder Verkauf aufgrund von Rechtsvorschriften unzulässig ist;
4.2    Gegenstände, die nach den Umständen des Falles den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind, sowie sämtliche durch behördliche Mitteilungen als entfremdet bekannt gegebenen Gegenstände;
4.3    Gegenstände, die gegen Eigentumsvorbehalt verkauft oder verliehen wurden und erkennbar gekennzeichnet sind, sofern nicht das Einverständnis des Eigentümers nachgewiesen wird.

5    Feingehaltsuntersuchung und Punzierung

5.1    Nicht punzierte Platin-, Gold- und Silberwaren werden nur dann zur freiwilligen Versteigerung angenommen, wenn der Einbringer zustimmt, dass auf seine Kosten die Feingehaltsuntersuchung und Punzierung vorgenommen wird.
5.2    Antike und solche Edelmetallgegenstände, die aufgrund ihres künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes von der Punzierungspflicht ausgenommen sind, werden der Feingehaltskontrolle nicht unterzogen. Ihre Feilbietung bzw. Ausfolgung unterliegt nicht den vorerwähnten Beschränkungen.
5.3    Bei Entscheidung der Frage, ob Gegenstände zu punzieren sind oder nicht, hat das Auktionshaus im Einvernehmen mit den Punzierungsämtern vorzugehen und erforderlichenfalls Fachgutachten einzuholen.
5.4    Die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen punzierungsamtlichen Überprüfung vorlagepflichtiger Gegenstände (Edelmetalle) trägt der Einbringer.

6    Einlösung von Gegenständen aus Gold oder Silber

6.1    Nicht punzierbare Gegenstände aus Gold oder Silber sowie Gegenstände aus Gold oder Silber einschließlich Münzen, die im Wege der Versteigerung zum Materialwert nicht absetzbar sind, können durch Einlösung verwertet werden.

7    Gegenstände ausländischer Herkunft

7.1    Bei Einbringung von Gegenständen aus einem Land, das nicht Mitglied der EU ist, kann das Auktionshaus den Nachweis der Zollabfertigung verlangen. Unverzollt eingelieferte Gegenstände werden auf Kosten des Einbringers der Zollabfertigung zugeführt.

8    Einzeleinbringungen

8.1    Ein einzelner Gegenstand, dessen Rufpreis bei der Übernahme festgesetzt werden kann, wird gegen Ausfolgung eines Übernahmsscheines sofort zur Versteigerung übernommen.

9    Sammeleinbringungen

9.1    Sollen mehrere Gegenstände gemeinsam eingebracht werden (Sammel-einbringungen), sind sie vor der Einlieferung anzumelden.
9.2    Die Anmeldung hat auf dem vom Auktionshaus bereitgestellten Formular (Versteigerungsanmeldung) unter Beibringung eines vom Einbringer unterfertigten Verzeichnisses der zu versteigernden Gegenstände zu erfolgen.
9.3    Nach der Entscheidung über die Annahme der Gegenstände wird der Termin der Übernahme, falls diese nicht sofort möglich ist, einvernehmlich mit dem Einbringer festgelegt.
9.4    Ohne Vorlage der Versteigerungsanmeldung dürfen die Gegenstände nicht in die Räume dem Auktionshaus eingebracht werden. Von den Angaben der Versteigerungsanmeldung abweichende Einbringungen können vom Auktionshaus abgewiesen werden.
9.5    Nach der Übernahme der Sammeleinbringungen erhält der Einbringer einen Übernahmsschein.

10    Übernahmsschein

10.1    Der Übernahmsschein hat zu enthalten:
10.1.1    Namen und Adresse des Einbringers;
10.1.2    bei Einzeleinbringungen die Beschreibung des Gegenstandes und die Angabe des Rufpreises;
10.1.3    bei Sammeleinbringungen den Hinweis auf das vom Einbringer beigebrachte Verzeichnis;
10.1.4    Rubriken für die Verrechnung; 5. einen Auszug aus der Geschäftsordnung.

10.2    Die bei der Einbringung zur kommissionsweisen Versteigerung angegebenen Personaldaten werden ohne Zustimmung des Einbringers nicht bekannt gegeben, soweit nicht eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden. Werden von dritter Seite Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand aus welchem Titel immer geltend gemacht, ist das Auktionshaus berechtigt, dem Dritten
10.2.1    alle Daten einer gemäß dieser Geschäftsordnung in Verbindung mit § 1425 ABGB erfolgten oder beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung und/oder
10.2.2    die Personalien (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) des Einbringers des betroffenen Gegenstandes bekannt zu geben.

10.3    Durch die Annahme des Übernahmsscheines erklärt sich der Einbringer mit den Versteigerungsbedingungen, bei einer Einzeleinbringung auch mit der Beschreibung des Gegenstandes und mit dem Rufpreis einverstanden.
Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, die Zurückziehung des Versteigerungs-auftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Gegenstände erfolgt gegen Vorlage des Übernahmsscheines. Das Auktionshaus kann vom Überbringer des Übernahms-scheines den Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.
10.4    Bei Verlust des Übernahmsscheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmsscheines abhängig machen.

11    Abgelehnte Einbringungen

11.1    Gegenstände, die dem Auktionshaus zur Versteigerung übergeben oder zugesendet werden, deren Übernahme zur Versteigerung jedoch abgelehnt wird, sowie in Folge einer Kündigung gemäß § 16
11.2    nicht verwertete Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Einbringers und gegen Anrechnung von Lagergebühren gelagert. Werden solche Gegenstände nach erfolgter Aufforderung vom Einbringer innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, sie ihm auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden oder bei Gericht zu hinterlegen. Gegenstände, deren Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden. Bei Gegenständen, deren Rückgabe aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, kann eine Aufforderung zur Abholung vor dem Gerichtserlag entfallen.

12    Schätzung, Beschreibung, Bestimmung der Rufpreise, Verkäufervorbehalt

12.1    Sachverständige beschreiben die zur Versteigerung eingebrachten Gegenstände und bestimmen die Rufpreise mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Die Beschreibung beruht auf den eigenen Überzeugungen der Sachverständigen sowie den zu diesem Zeitpunkt für sie zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und allgemein anerkannten Sachverständigenmeinungen. Die Angaben stellen keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Das Auktionshaus haftet Einbringern, die Verbraucher sind, für Schäden, wenn die Unrichtigkeit der Beschreibungen auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. In allen anderen Fällen sind jede Reklamation und jede Haftung gegenüber dem Einbringer ausgeschlossen.
12.2    Der Einbringer kann sich die Zustimmung zu den Rufpreisen vorbehalten.
12.3    Mit dem Einbringer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem Mindestpreis abgegeben wird (Limit, Verkäufervorbehalt). Wird der vereinbarte Mindestpreis bei der Versteigerung nicht erreicht, ist auf den Verkäufervorbehalt hinzuweisen und kein Zuschlag zu erteilen.

13    Herabsetzung von Rufpreisen

13.1    Die Rufpreise von Gegenständen, die bei einer Versteigerung unverkauft geblieben sind, können vom Auktionshaus herabgesetzt werden, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.

14    Festsetzung und Herabsetzung von Rufpreisen bei vorbehaltener Zustimmung

14.1    Hat sich der Einbringer die Zustimmung zur Festsetzung (§ 12 Abs. 2) oder zur Herabsetzung (§ 13) der Rufpreise vorbehalten, ist ihm eine Liste der zur Versteigerung übergebenen Gegenstände mit ihrer Beschreibung und den vom Auktionshaus vorgesehenen bzw. herabgesetzten Rufpreisen eingeschrieben zu übersenden.
14.2    Erhebt der Einbringer innerhalb einer Frist von 14 Tagen keine Einwendungen, gelten die Beschreibungen und Rufpreise als genehmigt. Andernfalls hat der Einbringer die Gegenstände, über deren vorgesehenen bzw. herabgesetzten Rufpreis eine Einigung nicht zustandegekommen ist, innerhalb der ihm gesetzten Frist gegen Bezahlung der hiefür festgesetzten Gebühren von der Versteigerung zurückzuziehen und abzuholen. Kommt der Einbringer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann das Auktionshaus die eingebrachten Gegenstände ohne weitere Verständigung unter Festsetzung oder Herabsetzung des Rufpreises versteigern.

15    Änderung von Vertragsbestimmungen

15.1    Das Auktionshaus wird den Einbringer von der beabsichtigten Änderung vereinbarter Versteigerungsmodalitäten, wie Verkäufervorbehalt, Versteigerungsort und -termin etc., nur dann mit eingeschriebenem Brief verständigen, wenn er sich die Zustimmung hiezu ausdrücklich vorbehalten hat. Die Zustimmung zur beabsichtigten Änderung gilt als erteilt, wenn der Einbringer nicht binnen gesetzter Frist Einwendungen erhebt. Andernfalls hat er den Gegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist gegen Bezahlung der hiefür festgesetzten Gebühren von der Versteigerung zurückzuziehen und abzuholen.
15.2    Kommt der Einbringer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann das Auktionshaus die eingebrachten Gegenstände ohne weitere Verständigung zu den von ihm vorgeschlagenen Bedingungen verwerten.

16    Zurückziehung von Gegenständen, Kündigung

16.1    Der Einbringer kann die Gegenstände bis zwei Stunden vor Beginn der Auktion gegen Entrichtung der vereinbarten Zurückziehungsgebühren zurückziehen.
16.2    Das Vertragsverhältnis kann vom Auktionshaus aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich, per Telefax, mündlich, telefonisch oder mittels elektronischer Benachrichtigung aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
16.2.1    der Einbringer es trotz Aufforderung unterlässt, dem Auktionshaus Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen, oder
16.2.2    der Einbringer es trotz Aufforderung unterlässt, Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu bestellen oder eine angemessene Verstärkung der Sicherheiten vorzunehmen, oder
16.2.3    die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
16.2.4    nachträglich Ablehnungsgründe im Sinne des § 4 hervorkommen oder e) Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen.
16.3    Das Auktionshaus wird bei einer Kündigung gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des Falles lit. c die vereinbarten Zurückziehungsgebühren verrechnen.

17    Freier Verkauf

17.1    Bei den Versteigerungen unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Rufpreis auch im freien Verkauf veräußert werden. Dies gilt auch für gleichartige Gegenstände, bei denen aufgrund der bisher erzielten Meistbote mit einer Steigerung nicht zu rechnen ist.
17.2    Sollten die im freien Verkauf angebotenen Gegenstände innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (ca. 4 Wochen) unverkauft bleiben, kann das Auktionshaus den letzten Verkaufspreis weiter herabsetzen, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.
17.3    Das Auktionshaus ist berechtigt, für die gemäß Abs. 1 oder 2 veräußerten Gegenstände Gebühren gemäß dem Gebührentarif für den Versteigerungsbetrieb einzuheben.

18    Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände

18.1    Gegenstände, die zu den vereinbarten Bedingungen nicht verkauft werden konnten und die vom Einbringer trotz vorhergegangener Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht gegen Bezahlung der hiefür festgesetzten Gebühren zurückgezogen und abgeholt werden, sowie bereits zurückgezogene, jedoch trotz Aufforderung nicht abgeholte Gegenstände können vom Auktionshaus ohne weitere Verständigung unter weiterer Herabsetzung der Rufpreise versteigert oder anderweitig verwertet, dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückgesendet bzw. auf seine Kosten und Gefahr gelagert oder gerichtlich hinterlegt werden. Gegenstände, deren Verwertung, Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden.

19    Pfandrecht gegenüber dem Einbringer

19.1    Das Auktionshaus macht an allen ihr zur Versteigerung übergebenen Sachen ein Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen geltend, die ihr aus sämtlichen mit dem Einbringer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen.
19.2    Das Auktionshaus ist berechtigt, Gegenstände, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne weitere Verständigung über den Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.

20    Sicherheiten für Verbindlichkeiten Das Auktionshaus ist dem Einbringer gegenüber jederzeit berechtigt, die Bestellung oder angemessene Verstärkung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.

21    Vorschussgewährung

21.1    Das Auktionshaus kann auf den zu erwartenden Erlös der zur Versteigerung eingebrachten Gegenstände Vorschüsse gewähren; hiefür werden Zinsen in der jeweils festgesetzten Höhe angerechnet.
21.2    Bei bevorschussten Gegenständen kann das Auktionshaus alle Verfügungen des Einbringers, die die Einbringlichkeit des Vorschusses samt Zinsen und Nebengebühren gefährden, wie Zurückziehung oder Einschränkung des Versteigerungsauftrages, Beanspruchung eines Verkäufervorbehaltes, Änderungen festgesetzter Auktionstermine etc., von der Rückzahlung des Vorschusses samt Zinsen abhängig machen.
21.3    Wenn ein bevorschusster Gegenstand unverkauft bleibt oder wenn der Versteigerungserlös den Vorschuss samt Zinsen und Nebengebühren nicht deckt, so ist das Auktionshaus berechtigt, die persönliche Haftung des Einbringers in Anspruch zu nehmen.
21.4    Das Auktionshaus kann ihre Forderung auf Rückzahlung des Vorschusses samt Zinsen und Nebengebühren aus wichtigen Gründen, insbesondere bei erfolgloser Ausbietung eines Gegenstandes, ganz oder teilweise vorzeitig fällig stellen.

22    Transporte

22.1    Das Auktionshaus kann Einbringungen und Auslieferungen durch eigene Transportmittel gegen Einhebung der dafür festgesetzten Gebühren besorgen.

23    Schaustellung

23.1    Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden vor den Auktionen zur Besichtigung schaugestellt. Dabei ist jedermann Gelegenheit zu geben, die Beschaffenheit und den Zustand dieser Gegenstände zu überprüfen, soweit dies im Rahmen der Schaustellung möglich ist.
23.2    Ort und Dauer der Schaustellung werden durch das Auktionshaus festgesetzt. Dabei werden Wünsche des Einbringers nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Gegenstände sind mindestens an zwei Tagen insgesamt mindestens 16 Stunden schau zu stellen.
23.3    Wird mit dem Einbringer eine Verlängerung der Schaustellung über die vom Auktionshaus festgesetzte Zeit oder ein anderer Ort der Schaustellung vereinbart, so hat er die hiefür auflaufenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
23.4    Bei jedem schaugestellten Gegenstand ist die Versteigerungsnummer, die Beschreibung, der Rufpreis und der auf den Gegenstand entfallende Umsatzsteuersatz anzugeben. Bei Gegenständen, die im Namen und auf Rechnung des Einbringers verkauft werden (Vermittlung), ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Ist der Gegenstand in einem Katalog oder in einem sonstigen Verzeichnis der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände aufgenommen, so genügt seine Kenntlichmachung durch die entsprechende Nummer.
23.5    Bei allen Gegenständen kann statt des gemäß § 12 festgesetzten Rufpreises vom zuständigen Sachverständigen eine bestimmte Bandbreite angegeben werden, innerhalb derer das Meistbot von ihm erwartet wird.

24    Öffentliche Kundmachungen und Auktionskatalog

24.1    Ort und Zeit der Schaustellung und der Versteigerungen sind öffentlich kundzumachen. Auf die Art der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände ist hinzuweisen. Versteigerungen von Gegenständen mit künstlerischem, historischem oder mit Sammlerwert sind dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
24.2    Bei Auktionen, für die das Auktionshaus Kataloge herausgibt, werden nach Tunlichkeit alle ausgebotenen Gegenstände in den Katalog aufgenommen. Darüber hinausgehende Verlautbarungen, wie Inserate, Plakate, Sonderkataloge, Bildtafeln in den Katalogen und ähnliches, sind Gegenstand besonderer Vereinbarung.

25    Onlineversteigerung / Edikte.org / Mitgliedschaft

25.1    Anmeldung und Mitgliedskonto: Die Nutzung der Teledienste der Auktionshaus Köck GmbH / edikte.org -Website setzt die Anmeldung als Mitglied voraus(schriftlich/Fax). Die Anmeldung ist kostenlos. Sie erfolgt durch Eröffnung eines Mitgliedskontos unter Zustimmung u.a. zu diesen AGB. Mit der Anmeldung kommt zwischen dem Auktionhshaus Köck GmbH und dem Mitglied ein Vertrag über die Nutzung der Auktionshaus Website (im Folgenden: "Nutzungsvertrag") zustande. Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrags besteht nicht.
25.2    Die Anmeldung ist nur juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Privatpersonen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind von der durch das Auktionshaus Köck veranstalteten Auktionen ausgeschlossen.
25.3    Die vom Auktionshaus Köck GmbH bei der Anmeldung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben, z.B. Vor- und Nachname, die aktuelle Adresse (kein Postfach) und Telefonnummer (keine Mehrwertdiensterufnummer), eine gültige E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Firma und einen Vertretungsberechtigten. Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss. Bei der Anmeldung dürfen nur einzelne Personen als Inhaber des Mitgliedskontos angegeben werden (d.h. keine Ehepaare oder Familien). Ändern sich nach der Anmeldung die angegebenen Daten, so ist das Mitglied selbst verpflichtet, die Angaben in seinem Mitgliedskonto umgehend zu korrigieren.
25.4    Bei der Anmeldung bekommen Mitglieder einen Mitgliedsnamen und ein Passwort zugewiesen. Mitglieder müssen ihr Passwort geheim halten und den Zugang zu ihrem Mitgliedskonto sorgfältig sichern.
25.5    Mitglieder sind verpflichtet, das Auktionshaus Köck GmbH umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Mitgliedskonto von Dritten missbraucht wurde. Die Auktionshaus Köck GmbH wird das Passwort eines Mitglieds nicht an Dritte weitergeben und ein Mitglied nie per E-Mail oder Telefon nach seinem Passwort fragen.
25.6    Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Ein Mitgliedskonto ist nicht übertragbar. Die Auktionshaus Köck GmbH behält sich das Recht vor, Mitgliedskonten von nicht vollständig durchgeführten Anmeldungen nach einer angemessenen Zeit zu löschen.

26    Durchführung der Versteigerungen

26.1    Die Wahl des Versteigerungsortes und -termines bleibt mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung dem Auktionshaus überlassen.
26.2    Beim Ausrufen werden der zur Versteigerung gelangende Gegenstand knapp und eindeutig benannt und der Rufpreis bestimmt angegeben. Ist der Gegenstand in einem Katalog oder sonstigen Verzeichnis der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände aufgenommen, genügt die Angabe der entsprechenden Nummer und des Rufpreises. Der Gegenstand wird vorgezeigt oder mit Hilfe technischer Mittel dargestellt; gegebenenfalls wird darauf hingewiesen, wo er schaugestellt ist.
26.3    Die Versteigerungen sind öffentlich. Das Auktionshaus ist jedoch auch berechtigt, Versteigerungen mit einem begrenzten Personenkreis durchzuführen.

27    Trennung, Vereinigung und Zurückziehung von Posten

27.1    Der Versteigerer ist berechtigt, Nummern zusammenzulegen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen. Das Zurückziehen von Positionen ist auch nach Erhalt von Geboten ausdrücklich möglich. Die Höhe der Beträge welche geboten werden müssen, bestimmt der Versteigerer für die ganze Versteigerung oder auch für einzelne Stücke.

28    Abgabe des Anbotes durch den Bieter

28.1    Mit der Abgabe seines Anbotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat.
28.2    Anbote sind in deutlicher Weise zu stellen. Wird nur der Rufpreis geboten, erfolgt, von den Fällen des Punkt 12 Abs. 3 abgesehen, der Zuschlag zu diesem. Gesteigert wird in der Regel um ca. 10 % des Rufpreises bzw. des letzten Anbotes. Das jeweils letzte Anbot wird mit dem Beisatz: „Zum ersten, zum zweiten“ deutlich wiederholt; erfolgt kein weiteres Anbot, wird vom Auktionsleiter unter nochmaliger Wiederholung des letzten Anbotes (Meistbot) der Zuschlag mit dem Beifügen: „Zum dritten“ vorgenommen.
28.3    Anbote unter dem Rufpreis werden nicht berücksichtigt. Erfolgt kein Anbot, wird der Gegenstand zurückgestellt. Er kann jedoch bei derselben Versteigerung auch zu einem niedrigeren Rufpreis nochmals ausgerufen werden.
28.4    Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelanbot oder wenn der Auktionsleiter ein Anbot übersehen hat, ist das Auktionshaus berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag aufzuheben und den betreffenden Posten weiterzuversteigern.
28.5    Auch die vorab abgegebenen Online-Gebote auf einzelne Positionen sind für den Bieter verbindlich und werden vom Versteigerer in der Präsenzversteigerung berücksichtigt. Geben mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot ab, und bleibt die Aufforderung des Versteigerers zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos, so erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach eigenem Ermessen.
28.6    Dem Auktionshaus steht das Recht zu, bei den Versteigerungen mitzubieten und zur Versteigerung gelangende Gegenstände zu erwerben.
28.7    Der rechtsverbindliche Zuschlag unserseits erfolgt in Kombination durch Zustellung der Rechnung nach Ende der Auktion und erhaltenem Zuschlag per Email. Sollte ein Software oder Bedienfehler einen verfrühte bzw. nicht korrekte Rechnungszustellung auslösen hat das Auktionshaus Köck das Recht irrtümlich ausgestellte oder versandte Rechnungen innerhalb von 24 Stunden zu stornieren bzw. zu widerufen. Vorab von der Auktionssoftware versandte Mails wie auch die Onlineabfrage und Anzeige des Versteigerungstatus haben ausschließlich einen unverbindlichen, informellen Charakter - Rechtsgültigkeit erlangen sie nur in Kombination mit der dazugehörigen, von uns ausgestellten und versandten Rechnung. Auch im Falle von Softwarefehlern, Fehlfunktionen oder der Fehlanzeige von Daten gilt ausschließlich unser Wort bzw. der durch uns bestätigte, rechtsverbindliche Zuschlag.

29    Kaufpreis, Bezahlung, Stundung; Ausfolgeschein

29.1    Das vom Käufer an den Versteigerer außer dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 18 %. Auf den Gesamtpreis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Wenn der Zuschlag über die Online-Auktion erfolgt, ist der Kaufpreis nach Erhalt der Rechnung sofort fällig und vor Abholung auf unser Konto zu überweisen. Bei der Präsenzversteigerung werden alle Gegenstände nur gegen Barzahlung verkauft. Der Kaufpreis ist bei einem Kauf im Rahmen einer Versteigerung im Zeitpunkt des Zuschlags sofort fällig. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus dem selben Kaufvertrag beruht.

29.2    Sollte der Käufer nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Rechnungserhalt die Ware bezahlen bzw. die Ware zu den in der Auktions veröffentlichten Termine nicht abholen, ist das Auktionshaus Köck berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag durch die Auktionshaus Köck bei Verzug des Kunden ist der Kunde verpflichtet zumindest einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des Gesamtkaufpreises (Zuschlagspreis zuzüglich 18 % Auktionsgebühr und 20 % USt) zu bezahlen. Sollte der tatsächliche Schaden höher sein, hat der Kunde nach Aufforderung den tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten
29.3    Aus wirtschaftlich gebotenen Gründen ist das Auktionshaus berechtigt, dem Käufer den Kaufpreis im Einzelfall ganz oder teilweise zu stunden. Wird eine Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag aufgehoben und der Gegenstand neuerlich ausgeboten werden. Bei Aufhebung des Zuschlages ist das Auktionshaus auch berechtigt, den Zuschlag dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Anbot zu erteilen.
29.4    Als Bestätigung des Ankaufs erhält der Ersteher bei vollständiger Barzahlung einen Ausfolgeschein, bei Stundung des Kaufpreises einen Rückstandsbeleg.
29.5    Der Gegenstand wird nur gegen Abgabe des mit der Zahlungsbestätigung versehenen Ausfolgescheines ausgehändigt. Das Auktionshaus ist in jedem Fall berechtigt, den Kaufgegenstand bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich aller seit dem Zuschlag angefallenen weiteren Gebühren zurückzubehalten.
29.6    Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben die MwSt. als Kaution an den Versteigerer zu zahlen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrpapiere wird die MwSt. zurückerstattet. Verkäufe an Interessenten aus EU-Staaten können nur nach Vorliegen der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie einen Liefernachweis in das entsprechende EU-Land umsatzsteuerfrei erfolgen.
29.7    Das Eigentum an den verkauften Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.
29.8    Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.

30    Pfandrecht gegenüber dem Käufer

30.1    Das Auktionshaus macht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht geltend, gleichviel, ob der Käufer sie im Rahmen einer Versteigerung oder im freien Verkauf erworben hat oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung irgendeiner Stelle dem Auktionshaus gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die dem Auktionshaus aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen.

31    Wiederversteigerung nicht bezahlter Gegenstände

31.1    Wird ein gestundeter Kaufpreis nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, ist das Auktionshaus berechtigt, zur Hereinbringung ihrer Forderung gegen den säumigen Ersteher nach erfolgloser Mahnung die Wiederversteigerung des Gegenstandes vorzunehmen. Bei der Wiederversteigerung kann der Gegenstand ohne Rücksicht auf das bei der ersten Versteigerung erzielte Meistbot auch zu einem niedrigeren Rufpreis ausgeboten werden. Für die Wiederversteigerung gelten die allgemeinen Versteigerungsgebühren. Der säumige Ersteher wird hinsichtlich der Gebühren wie ein Einbringer behandelt. Wird durch das Ergebnis der Wiederversteigerung die Forderung dem Auktionshaus nicht gedeckt, haftet der säumige Ersteher für den Ausfall, dagegen gebührt ihm ein allfälliger Mehrerlös.

32    Übernahme ersteigerter Gegenstände Wiederversteigerung bezahlter, nicht abgeholter Gegenstände bei

32.1    Die bei den Versteigerungen zugeschlagenen Gegenstände sind vom Käufer sofort oder nach Schluss der Auktion zu übernehmen. Nicht übernommene Gegenstände lagern auf Gefahr des Erstehers.
32.2    Nach Ablauf des Abholtermines ist das Auktionshaus berechtigt, Lagergebühren einzuheben.
32.3    Das Auktionshaus kann Gegenstände, die nicht beim ausgeschriebenen Termin abgeholt wurden, ohne Benachrichtigung des Erstehers unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen von Punkt 30 der Wiederversteigerung zuführen.
32.4    Es gilt als vereinbart, dass die Bestimmungen über die Wiederversteigerung unbezahlter und bezahlter, nicht abgeholter Gegenstände (Punkt 30 und 31 Abs. 3) auch auf jene Gegenstände anzuwenden sind, die nicht in den Räumen dem Auktionshaus schau gestellt und gelagert werden.

33    Risikoübergang, Demontage und Abtransport

33.1    Mit dem Zuschlag bzw. dem freihändigen Verkaufsabschluß geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der versteigerten bzw. verkauften Gegenstände auf den Käufer über.
33.2    Abtransport und Demontage der Kaufsache erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Für Beschädigungen, die bei der Demontage oder dem Abtransport an Eigentum des Verkäufers, des Versteigerers oder Dritten entstehen, haftet der Käufer. Der Käufer hat die in der Versteigerung bekannt gegebenen Abholzeiten einzuhalten. Bei der Abholung sind die Anweisungen unserer Mitarbeiter maßgebend.
33.3    Der Käufer oder der durch ihn Beaufragte hat bei Abholung die ersteigerten Positionen auf Vollständigkeit zu prüfen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden!

34    Garantie, Gewährleistung, Haftung gegenüber dem Käufer

34.1    Jegliche Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände sind gegenüber dem Auktionshaus und jenen Personen, für die sie ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, ausgeschlossen.
34.2    Bei exekutiv versteigerten Gegenständen ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
34.3    Es gilt gekauft wie gesehen. Der Verkauf durch das Auktionshaus Köck erfolgt ohne Garantie oder Gewährleistung. Ebenso gilt keine Garantie auf Mängelfreiheit.
34.4    Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz neben der Leistung oder statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Mangel verkäuferseitig arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde. Angaben im Versteigerungskatalog, insbesondere technische Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre oder Mengenangaben sind unverbindlich und stellen keine Bestimmung der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar, insbesondere wird durch die Angaben im Versteigerungskatalog keine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
34.5    Bei Versteigerungen von KFZ oder LKW kann die Ausfolgung der Zulassungs- und / oder Typenscheinen bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen, da diese teilweise von externen Firmen verwahrt werden bzw. sich in Obhut von Fahrzeugfinanzierern (Leasingfirmen, Banken usw.) befinden. Ebenso können Sperrvermerke existieren, deren Löschung erst vom Masseverwalter beantragt werden müssen und die Ausstellung von Zulassungs- und / oder Typenscheinen verzögern.

35    Schadenersatz, Versicherung

35.1    Das Auktionshaus und jene Personen, für die sie ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens herangezogen werden.
35.2    Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer Lagerung ergeben, sowie für Schäden infolge einer Kündigung gemäß Punkt 16 übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
35.3    Das Auktionshaus haftet dem Einbringer oder dem Ersteher eines Gegenstandes für den Verlust oder die Beschädigung desselben bei grobem Verschulden ihrer Bediensteten bis zur Höhe des Versicherungswertes. Dieser beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, 120 % des Rufpreises und dient als Berechnungsgrundlage für die Schadensabwicklung.
35.4    Die Haftung nach Abs. 3 besteht dem Einbringer gegenüber vom Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet das Auktionshaus dem Einbringer gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum Ablauf der in den Punkte 11 und 18 erwähnten Fristen.
35.5    Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Gegenstandes der Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert ersetzt. Dabei wird der Einbringer vom Auktionshaus so gestellt, wie er stünde, wenn der Gegenstand zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot versteigert worden wäre. Hat das Auktionshaus für einen Gegenstand den vollen Versicherungswert ersetzt, geht dieser in ihr Eigentum über.
35.6    Das Auktionshaus versichert die eingebrachten Gegenstände gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund dieser Versicherungen dem Auktionshaus Schadenersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der Betroffenen verwendet, auch wenn das Auktionshaus aufgrund der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für derartige Schäden nicht haften sollte.

36    Behebung des Erlöses

36.1    Nach Ablauf des dritten Arbeitstages nach Eingang des gesamten Kaufpreises kann der Einbringer das Meistbot abzüglich Gebühren, allfälliger Kosten, Vorschüsse und Zinsen gegen Rückstellung des Übernahmsscheines beheben. Es bleibt dem Auktionshaus unbenommen, diesen Betrag bereits nach Ablauf des dritten Arbeitstages nach der Versteigerung als Vorausleistung auszuzahlen.
36.2    Bei Sammeleinbringungen können auch Teilzahlungen für einzelne, bereits verkaufte Gegenstände nach Maßgabe des Abs. 1 vom Einbringer gegen Vorlage des Übernahmsscheines insoweit behoben werden, als noch ausreichende Deckung für etwaige Forderungen dem Auktionshaus verbleibt.
36.3    Wird vom Ersteher bezüglich der erstandenen Gegenstände eine Beschwerde erhoben, wird die Auszahlung an den Einbringer von der endgültigen Erledigung dieser Beschwerde abhängig gemacht.
36.4    Bei einem nach gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Geschäftsordnung berechtigten Rückabwicklungsanspruch des Käufers ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Einbringer ganz oder teilweise zu verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise zurückzufordern.
36.5    Bei Auszahlung des Versteigerungserlöses wird dem Einbringer eine Abrechnung ausgefolgt.
36.6    Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, den Einbringer von sich aus über das Versteigerungsergebnis zu informieren. Auch ist sie nicht verpflichtet, dem Einbringer den Käufer bekannt zu geben.
36.7    Auf Verlangen des Einbringers kann ihm auf seine Kosten der Versteigerungserlös nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 und nach Übermittlung des Übernahmsscheines überwiesen werden.

37    Gebührentarif, Spesenersatz und Eintrittskarten

37.1    Art und Höhe der Gebühren sowie die Bestimmungen über ihre Einhebung werden in einem Gebührentarif festgesetzt und durch Anschlag in den Geschäftsräumen dem Auktionshaus kundgemacht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
37.2    Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie Postgebühren, Frachtkosten, Stempelgebühren, Reproduktionskosten für Katalogabbildungen, etc. sind dem Auktionshaus zu ersetzen.
37.3    Das Auktionshaus ist berechtigt, zum Besuch der Schaustellungen und zur Teilnahme an den Versteigerungen - allenfalls gegen eine Gebühr - Eintrittskarten auszugeben und bei Auktionen, für welche Kataloge aufgelegt sind, den Eintritt zur Schaustellung und Versteigerung vom Besitz des Kataloges abhängig zu machen.

38    Kaufaufträge

38.1    Schriftliche, telegraphische, fernmündliche, mit Telefax oder im automationsunterstützten Datenverkehr erteilte Kaufaufträge werden von Sensalen oder von den zuständigen Abteilungen des Auktionshauses übernommen. Für die Durchführung von Kaufaufträgen werden Gebühren eingehoben, deren Höhe in den Geschäftsräumen öffentlich kundgemacht wird.
38.2    Kaufaufträge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder des Versteigerungstermines oder keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits enthalten, werden nicht angenommen.
38.3    Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden in der Reihenfolge ihres Einlangens berücksichtigt.
38.4    Das Auktionshaus kann die Durchführung von Kaufaufträgen bis zur Ausbietung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie wird den Kunden hievon nach Tunlichkeit verständigen.

39    Sensale

39.1    Sensale im Sinne dieser Geschäftsordnung sind Personen, die zur Übernahme und zur Durchführung von Kaufaufträgen berechtigt sind. Sie werden unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Bestimmungen zugelassen.
39.2    Die Sensale haben ihren Auftraggebern gegenüber Anspruch auf eine Gebühr (Sensarie), die vom Auktionshaus festgesetzt und im Namen und für Rechnung des Sensals eingehoben wird. Die Höhe der Gebühr wird durch Anschlag in den Geschäftsräumen kundgemacht.
39.3    Die Sensale sind nicht Bedienstete dem Auktionshaus, sondern Bevollmächtigte ihrer Auftraggeber. Für die Einhaltung der Verbindlichkeiten der Sensale ihren Auftraggebern gegenüber haftet das Auktionshaus nicht.

40    Versteigerung verfallener Pfänder

40.1    Für die Versteigerung verfallener Pfänder gelten, soweit die Geschäftsordnung für den Versatzbetrieb dem Auktionshaus nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

41    Rückabwicklung von Kaufverträgen - Rücktritt von Verkaufsangeboten

41.1    Das Auktionshaus Köck behält sich vor Kaufverträge rückabzuwickeln bzw. aufzulösen und (Verkauf)angebote zu widerufen in folgenden Fällen:

Der (Die) Gegenstand (Gegenstände)
41.1.1    wurde zerstört, gestohlen oder in seiner Beschaffenheit zum Nachteil des Käufers verändert
41.1.2    entspricht nicht dem vom Besitzer, Einbringer, Konkursant, Masseverwalter oder Gutachter festgestellten Zustand in Schätzpreis, Funktion, Lieferumfang, Modellbenennung, Hersteller, Typenbezeichnung oder Beschreibung
41.1.3    entspricht  aufgrund mangelnder, fehlerhafter Beschreibung, verschwiegener Mängel oder unwahrer Behauptungen seiner Beschaffenheit durch Besitzer, Einbringer, Konkursant, Masseverwalter oder Gutachter nicht dem vom Auktionshaus Köck in gutem Glauben offerierten Gegenstand.
41.1.4    wurde im Auftrag verwertet, verkauft oder versteigert und dieser Auftrag wurde dem Auktionshaus Köck vom Besitzer (Bank, Leasingfirma, Lieferant usw...) oder Auftraggeber (Masseverwalter, Gerichtsvollzieher, Gericht usw...) entzogen oder hat nachträglich eine Abwertung durch Änderung von Verkauf- bzw. Kaufpreis, Schätzpreis, Funktion, Lieferumfang, Modellbenennung, Hersteller, Typenbezeichnung oder Beschreibung zum Nachteil des Auktionshaus Köck und seines Käufers / seiner Käufer erfahren.
41.1.5    wurde durch höhere Gewalt dem Zugriff des Auktionshaus Köck entzogen.
41.1.6    der Zuschlag oder die dazugehörige Rechnungsaustellung erfolgte irrtümlich durch fehlerhafte Software, Fehlern bei der Einstellung des Artikels oder Falscheingabe von Informationen zur Auktion. Siehe Punkt 28.7

42    Hausordnung

42.1    Personen, die den Geschäftsbetrieb in irgendeiner Form zu stören oder sonst nachteilig zu beeinflussen suchen, können nach vergeblicher Ermahnung für eine bestimmte Zeit oder für immer aus den Geschäftsräumen verwiesen werden (Hausverbot).
42.2    In den Geschäftsräumen des Auktionshauses bedarf jede berufliche oder gewerbliche Tätigkeit dritter Personen der ausdrücklichen Zustimmung des Auktionshauses.
42.3    Der Aufenthalt auf dem Gelände und in dem Versteigerungsraum geschieht auf eigene Gefahr. Das Rauchen ist untersagt.

43    Datenschutzerklärung

43.1    Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Firmenseite www.ivk.cc unter folgendem Punkt: DSGVO / Datenschutzerklärung

Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung am 1. Juni 2006. Sondervereinbarungen bleiben vorbehalten. Preisänderungen und Druckfehler vorbehalten. Versicherungswert: 120 % des Rufpreises. Alle Gebühren beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern kein besonderer Hinweis besteht.

Für die Übergabe der Kaufsache ist der jeweilige Standort der versteigerten Gegenstände Erfüllungsort, für Zahlungen der Sitz des Versteigerers. Es gilt der Gerichtsstand Innsbruck als vereinbart.

44    Salvatorische Klausel

Änderung der geltenden AGB, Salvatorische Klausel Das Auktionshaus Köck behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Über diese Änderungen werden nur Käufer in Kenntnis gesetzt die direkt vor Abschluss eines gültigen Rechtsgeschäftes stehen. Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.